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Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten
„111 OWiG“ steht für Paragraf 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschrift heißt „Falsche Namensangabe“. Wer einer zuständigen Behörde falsche Angaben zu Name, Geburtsdaten oder Wohnort macht oder die Angabe verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt bis zu 1.000 Euro.
Kurzantwort: § 111 OWiG ahndet falsche oder verweigerte Personalienangaben gegenüber Behörden, Amtsträgern und Bundeswehrsoldaten mit bis zu 1.000 Euro. Gegenüber Privatpersonen gilt die Vorschrift nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: § 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Bußgeld: bis 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis 500 Euro
- Gilt nur gegenüber zuständigen Stellen, nicht im Privatleben
- Auch Schweigen zu den Personalien zählt als Verweigerung
111 OWiG: Wortlaut und Zweck der Vorschrift
Der Gesetzestext ist kurz. Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr eine unrichtige Angabe macht. Das betrifft den Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen. Es betrifft ebenso Geburtsort und Geburtstag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Die Verweigerung der Angabe steht der falschen Angabe gleich.
Der Staat braucht verlässliche Angaben zur Identität, um seine Aufgaben zu erfüllen. Aus der Vorschrift selbst folgt keine Auskunftspflicht. Sie ahndet nur Verstöße gegen Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben.
Bußgeld bei falscher Namensangabe: Wie hoch fällt es aus?
Absatz 3 nennt zwei Obergrenzen. Bei vorsätzlich falschen oder verweigerten Angaben sind bis zu 1.000 Euro möglich. Absatz 2 erfasst den Fall, dass jemand fahrlässig nicht erkennt, dass die Stelle zuständig ist. Dann liegt die Obergrenze bei 500 Euro.
Wie viel im Einzelfall fällig wird, entscheidet die Behörde. Nach § 17 OWiG richtet sich die Höhe nach der Bedeutung der Tat und dem Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse können eine Rolle spielen. Bei geringfügigen Verstößen bleiben sie in der Regel unberücksichtigt. Die Mindestgeldbuße beträgt fünf Euro.
| Fall | Rechtsgrundlage | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Vorsätzlich falsche oder verweigerte Angabe | § 111 Abs. 1 und 3 OWiG | 1.000 Euro |
| Fahrlässig verkannte Zuständigkeit der Stelle | § 111 Abs. 2 und 3 OWiG | 500 Euro |
Wer muss die Angaben machen und wem gegenüber?
Die Norm richtet sich an jede natürliche Person in Deutschland. Der Kreis der Gegenüber ist dagegen eng. Gemeint sind Behörden im organisatorischen und im funktionellen Sinne, also alle Stellen mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Auch Gerichte zählen dazu. Amtsträger sind Personen, die solche Aufgaben wahrnehmen, etwa Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Ordnungsamts.
Soldaten der Bundeswehr dürfen bei Wach- und Sicherungsaufgaben Personen überprüfen. Gegenüber dem Nachbarn, dem Vermieter oder dem Ladenbesitzer lässt sich die Ordnungswidrigkeit dagegen nicht begehen.
Kurzantwort: Wer der Polizei in einer Verkehrskontrolle einen falschen Namen nennt, verstößt gegen § 111 OWiG. Beim Streit mit einer Privatperson gilt die Vorschrift nicht.
Was gilt als falsche Angabe zur Person?
Die Form spielt keine Rolle. Schriftliche und mündliche Angaben zählen gleichermaßen. Auch unvollständige Angaben können unrichtig sein, etwa wenn ein Teil eines Doppelnamens fehlt. Der Name muss außerdem richtig geschrieben sein. Selbst der Name einer anderen Person bleibt verboten, wenn diese zustimmt.
Die Rechtsprechung unterscheidet je nach Angabe. Die Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle.
| Angabe | Was gilt |
|---|---|
| Vorname | Der Rufname genügt, wenn nicht nach allen Vornamen gefragt wird |
| Familienname | Nach einem Namenswechsel gilt der neue Name |
| Geburtsname | Nur nötig, wenn er für die Personenstandsfeststellung erheblich ist |
| Künstlername | Möglich, wenn er die Identität zweifelsfrei klärt |
| Beruf | Der tatsächlich ausgeübte Beruf, bei Arbeitslosigkeit der zuletzt ausgeübte |
Schweigen und Verweigern: Wo die Grenze liegt
Viele Menschen kennen den Satz, dass niemand sich selbst belasten muss. Für die Sache gilt das auch. Bei den Personalien endet das Aussageverweigerungsrecht jedoch. Angaben, die zur Identitätsfeststellung zwingend nötig sind, muss der Betroffene machen. Er kann sich nicht auf seine Rolle im Verfahren berufen.
Schon der höfliche Hinweis, keine Angaben machen zu wollen, gilt als Verweigerung. Aggressives Verhalten setzt der Tatbestand nicht voraus. Die Angabe darf zudem nicht an Bedingungen geknüpft werden. Wer die Personalien erst nennen will, wenn die Behörde etwas zusagt, erfüllt den Tatbestand bereits.
Wann § 111 OWiG nicht greift
Nicht jede Frage nach Personalien löst die Pflicht aus. Die Angaben müssen für die Aufgabe der Behörde von Belang sein. Kennt die Behörde die richtigen Daten schon, bleibt eine spätere Falschangabe ohne Folgen. Das gilt auch, wenn die Identität ohnehin zweifelsfrei feststeht. Verlangt ein Polizeibeamter die Personalien ohne jeden Grund, greift die Vorschrift ebenfalls nicht.
Ähnlich ist es beim Ärger um abgelaufenen TÜV: Behörden dürfen Angaben nur im Rahmen ihrer Aufgabe verlangen. Bei geringfügigen Verkehrsverstößen gilt die Frage nach Familienstand und Beruf regelmäßig als unverhältnismäßig. Die Ahndung einer Falschangabe scheidet dann aus. Auch die Form der Frage zählt: Wer nur pauschal nach „Personalien“ gefragt wird, kann nur für die völlige Verweigerung belangt werden.
Vorsatz und Irrtum bei der Namensangabe
Absatz 1 setzt Vorsatz voraus. Wer sich irrt, kann daher straffrei bleiben. Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Befragte glaubt, die Behörde kenne die Daten längst. Ein zweiter Fall betrifft die Zuständigkeit. Irrt der Befragte darüber, greift der mildere Absatz 2 mit dem Höchstbetrag von 500 Euro.
Fazit
Paragraf 111 OWiG schützt das staatliche Interesse an einer klaren Identität. Die Regel trifft nur Situationen mit einer zuständigen Stelle und einem konkreten Anlass. Wer seine Personalien wahrheitsgemäß nennt und zur Sache schweigt, handelt richtig. Falsche Namen, Weigerung und Bedingungen kosten dagegen bis zu 1.000 Euro.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Bußgeldbescheid hilft eine Anwältin oder ein Anwalt weiter.
FAQ – Häufige Fragen
Was bedeutet 111 OWiG?
Gemeint ist Paragraf 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Er trägt die Überschrift „Falsche Namensangabe“ und regelt, wann falsche oder verweigerte Angaben zur Person ein Bußgeld auslösen.
Wie hoch ist das Bußgeld nach § 111 OWiG?
Bei falschen oder verweigerten Angaben sind bis zu 1.000 Euro möglich. Wer die Zuständigkeit der Stelle nur fahrlässig verkennt, riskiert bis zu 500 Euro.
Gilt § 111 OWiG auch gegenüber Privatpersonen?
Nein. Die Vorschrift greift nur gegenüber Behörden, Amtsträgern und Soldaten der Bundeswehr. Im privaten Verkehr lässt sich die Ordnungswidrigkeit nicht begehen.
Muss ich der Polizei meinen Namen nennen?
Ja, wenn die Polizei zuständig ist und den Namen aus einem konkreten Anlass verlangt. Zur Sache selbst darf niemand aussagen, doch die Personalien gehören zu den Pflichtangaben.
Darf ich einen Künstlernamen angeben?
Ein gewohnheitsrechtlich gestatteter Künstlername genügt, wenn er die Identität zweifelsfrei klärt und für den Zweck der Ermittlung ausreicht. Im Zweifel empfiehlt sich der amtliche Name.
Reicht es, nur den Rufnamen zu nennen?
Ja, solange die Behörde nicht ausdrücklich nach allen Vornamen fragt. Der Nachname muss vollständig und richtig geschrieben sein, einschließlich aller Teile eines Doppelnamens.
Zählt schon höfliches Schweigen als Verweigerung?
Ja. Auch der freundliche Hinweis, keine Angaben machen zu wollen, gilt als Verweigerung. Aggressives Verhalten setzt der Tatbestand nicht voraus.
Kann ich die Angaben später nachholen?
Das hängt vom Ablauf ab. Hat der Amtsträger die Befragung abgebrochen und Zwangsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung ergriffen, lässt sich der Verstoß nicht mehr durch nachträgliche Angaben heilen.
Muss ich Beruf und Familienstand nennen?
Nur wenn diese Angaben für die Aufgabe der Behörde von Belang sind. Bei einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit gilt die Frage danach nach der Rechtsprechung meist als unverhältnismäßig.
Was gilt, wenn die Behörde die Daten schon kennt?
Sind der Behörde die richtigen Angaben bereits bekannt, ist eine spätere Falschangabe nicht ahndbar. Das gilt auch, wenn die Identität ohnehin zweifelsfrei feststeht.
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Quellen
- Gesetze im Internet: § 111 OWiG, Falsche Namensangabe
- Gesetze im Internet: § 17 OWiG, Höhe der Geldbuße
- Wikipedia: Falsche Namensangabe
Nico Thalmann erklaert fuer wissens-bote.de Zusammenhaenge, ohne sie zu vereinfachen.






