Arbeitsunfall: Zu welchem Arzt gehen Verletzte?

Veröffentlicht am 30.09.2026 · Lesezeit 6 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten

Nach einem Arbeitsunfall führt der Weg meist zum Durchgangsarzt, kurz D-Arzt. Das ist ein Unfallchirurg, den die gesetzliche Unfallversicherung zugelassen hat. Bei Kleinigkeiten ohne Ausfalltag darf auch ein anderer Arzt die Erstversorgung übernehmen. Wer unsicher ist, fragt in der Praxis nach, ob es ein Arbeitsunfall war.

Kurzantwort: Bei einem Arbeitsunfall gehen Verletzte zu einem Durchgangsarzt. Ist die Verletzung klein und kein Ausfalltag entstanden, reicht ein Allgemeinmediziner auf Kosten der Berufsgenossenschaft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist der Durchgangsarzt (D-Arzt) mit Zulassung der DGUV-Landesverbände.
  • Kostenträger ist die Unfallversicherung, nicht die Krankenkasse.
  • Bei mehr als einem Tag Arbeitsunfähigkeit oder über einer Woche Behandlung ist der D-Arzt Pflicht.
  • Auch Wegeunfälle auf dem Arbeitsweg zählen dazu.

Arbeitsunfall: Zu welchem Arzt gehen Sie zuerst?

Bei einem Arbeitsunfall ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Verletzte sollen im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Der Arbeitgeber soll seine Beschäftigten darüber informieren, wo der nächste D-Arzt sitzt. Viele Betriebe hängen die Adresse am Erste-Hilfe-Kasten aus.

Wer zuerst zum Hausarzt geht, macht damit keinen Fehler. Der Hausarzt muss die Person an einen D-Arzt überweisen, sobald der Fall über eine Bagatelle hinausgeht. Bei akuter Gefahr ruft man den Notruf 112. Dann entscheidet der Rettungsdienst über die passende Klinik.

Was ist ein Durchgangsarzt (D-Arzt)?

Ein Durchgangsarzt ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie. Möglich ist auch ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“. Die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erteilen die Zulassung. Die Praxis muss besondere Anforderungen erfüllen. So sind etwa zwei medizinische Assistenzkräfte vorgeschrieben.

Der D-Arzt stellt die Diagnose und klärt den Sachverhalt. Er entscheidet, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung nötig ist. Er steuert das gesamte Heilverfahren. Nur er darf Heilmittel wie Massagen und Hilfsmittel verordnen. Am Ende der Behandlung sieht er den Patienten noch einmal zur Abschlussuntersuchung.

Wann darf der Hausarzt behandeln?

Für kleine Unfälle gilt eine Ausnahme. Besteht die Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus und dauert die Behandlung höchstens eine Woche, darf ein Allgemeinmediziner die Behandlung übernehmen. Die Kosten trägt dann trotzdem die Berufsgenossenschaft. Der Hausarzt braucht dafür keine Überweisung.

Situation Zuständiger Arzt
Kleine Schnittwunde, kein Ausfalltag Hausarzt möglich, Abrechnung mit der Unfallversicherung
Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus Durchgangsarzt
Behandlung länger als eine Woche Durchgangsarzt
Schwere Verletzung oder Notfall Rettungsdienst und Klinik mit D-Arzt
Berufskrankheit Anderer Weg, der D-Arzt ist nicht zuständig

Wegeunfall: Auch der Arbeitsweg zählt

Der Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Das regelt § 8 Absatz 2 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Versichert ist der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte und zurück. Es muss nicht der kürzeste Weg sein, wenn ein anderer schneller oder sicherer ist.

Umwege und Unterbrechungen gefährden den Schutz. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts fällt schon ein Umweg von 100 Metern zum Geldautomaten aus dem Versicherungsschutz. Deshalb lohnt es sich, den Unfallhergang beim Arzt genau zu schildern.

Kurzantwort: Ein Sturz auf dem direkten Weg zur Arbeit gilt als Arbeitsunfall. Auch dann führt der Weg zum Durchgangsarzt.

Kosten und Krankenkasse: Wer zahlt die Behandlung?

Nach einem Arbeitsunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung und nicht die Krankenkasse. Beim D-Arzt ist deshalb kein Krankenschein und keine Chipkarte nötig. Verordnete Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Das gilt auch für Privatpatienten. Fällt die Arbeit länger aus, spielen auch andere Regeln eine Rolle, etwa beim Arbeitslosengeld nach einer Kündigung in der Probezeit.

Die Leistungen gehen von der Heilbehandlung bis zur Rente bei schweren Unfallfolgen. Sie werden von Amts wegen erbracht, es braucht also keinen Antrag. Es gibt aber Meldepflichten für den Betrieb.

Unfallanzeige und Meldung an den Arbeitgeber

Verletzte melden den Unfall sofort dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten. Der Unternehmer schickt eine Unfallanzeige, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage dauert oder der Unfall tödlich endet. Die Frist beträgt drei Tage. Sinnvoll ist außerdem ein Eintrag im Verbandbuch des Betriebs. So lässt sich der Hergang später belegen. Bei längerer Abwesenheit hilft auch die Urlaubsbescheinigung des Arbeitgebers weiter, wenn die Stelle wechselt.

Was ist mit dem H-Arzt und dem Betriebsarzt?

Früher gab es neben dem D-Arzt den H-Arzt, den Arzt für berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung. Diese abgespeckte Variante ist seit dem 1. Januar 2016 entfallen. Seitdem gilt das Durchgangsarztverfahren. Der Betriebsarzt berät zum Arbeitsschutz und leistet Erste Hilfe. Die fortlaufende Unfallbehandlung übernimmt er in der Regel nicht.

Erste Hilfe und Wundversorgung nach dem Unfall

Vor dem Arztbesuch steht die Erste Hilfe. Blutungen werden abgedrückt, Brüche ruhiggestellt, Verbrennungen gekühlt. Bei Wunden mit Fäden gilt später ein fester Termin. Was passiert, wenn Fäden nicht gezogen werden, erklärt ein eigener Beitrag. Auch bei kleineren Verletzungen wie einem gelösten Nagel nach einem Quetschunfall gilt: im Zweifel den Arbeitgeber informieren und einen Arzt zeigen lassen.

Schritt für Schritt: So läuft es nach dem Unfall

  • Unfall sofort melden: Vorgesetzte, Ersthelfer oder Betriebsleitung informieren.
  • Erste Hilfe leisten lassen und Zeugen notieren.
  • Einen D-Arzt aufsuchen und sagen, dass es ein Arbeitsunfall war.
  • Den Unfallhergang genau schildern, inklusive Ort und Uhrzeit.
  • Termine zur Nachschau beim D-Arzt einhalten.
  • Unterlagen und Verbandbuch-Eintrag aufbewahren.

Fazit

Bei einem Arbeitsunfall ist der Durchgangsarzt die richtige Anlaufstelle. Nur bei kleinen Verletzungen ohne Ausfalltag reicht ein anderer Arzt. Die Kosten übernimmt die Unfallversicherung. Auch der Arbeitsweg ist geschützt. Wer den Unfall früh meldet und den Hergang klar schildert, vermeidet später Streit über die Anerkennung.

FAQ – Häufige Fragen

Muss ich nach einem Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt?

Im Normalfall ja. Ist die Arbeitsunfähigkeit länger als den Unfalltag oder die Behandlung länger als eine Woche nötig, führt der Weg zum Durchgangsarzt. Nur bei kleinen Verletzungen darf ein anderer Arzt behandeln.

Was ist ein Durchgangsarzt?

Ein Durchgangsarzt ist ein Facharzt für Unfallchirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgie. Die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) haben ihn dafür zugelassen.

Darf ich nach einem Arbeitsunfall zum Hausarzt gehen?

Zunächst ja. Der Hausarzt versorgt die Verletzung und überweist bei Bedarf an einen Durchgangsarzt. Er rechnet dann mit der Berufsgenossenschaft ab und nicht mit der Krankenkasse.

Brauche ich eine Versichertenkarte beim D-Arzt?

Nein. Kostenträger ist die gesetzliche Unfallversicherung, deshalb ist weder Krankenschein noch Chipkarte nötig. Die Regel gilt auch für Privatpatienten.

Gilt der Weg zur Arbeit auch als Arbeitsunfall?

Ja, ein Wegeunfall ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Voraussetzung ist der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte oder zurück nach Hause.

Wer bezahlt die Behandlung nach einem Arbeitsunfall?

Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung, also Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Verordnete Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei.

Was ist mit dem H-Arzt?

Das H-Arzt-Verfahren ist zum 1. Januar 2016 entfallen. Seitdem gilt das Durchgangsarztverfahren. Ein früherer H-Arzt konnte bis Ende 2015 unter Bedingungen dorthin wechseln.

Wann muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige machen?

Bei mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit oder bei einem Todesfall. Der Unternehmer schickt die Anzeige binnen drei Tagen an den Unfallversicherungsträger.

Was gilt bei einer Berufskrankheit?

Der Durchgangsarzt ist nur für Arbeitsunfälle zuständig, nicht für Berufskrankheiten. Dafür gelten andere Wege. Hausarzt oder Betriebsarzt geben dazu Auskunft.

Wie finde ich einen Durchgangsarzt in der Nähe?

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Betriebs führt Verzeichnisse. Auch der Arbeitgeber soll seine Beschäftigten darüber informieren. Im Notfall bringt der Rettungsdienst zur passenden Klinik.

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Dieser Text ersetzt keine ärztliche Beratung. Bei Beschwerden hilft eine Arztpraxis weiter.

Quellen

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