Voraussetzungen der Adoption: Das verlangt das Gesetz

Veröffentlicht am 30.09.2026 · Lesezeit 5 Min.

Stand: September 2026 · Lesezeit: 6 Minuten

Wer in Deutschland ein Kind adoptieren will, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen, und es soll ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstehen. Ein Ehepaar nimmt ein Kind gemeinsam an, Unverheiratete können nur allein adoptieren. Am Ende entscheidet das Familiengericht.

Kurzantwort: Die wichtigsten Voraussetzungen der Adoption sind ein Mindestalter von 25 Jahren, das Kindeswohl und die Einwilligung von Kind und leiblichen Eltern. Ein Gericht spricht die Annahme aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mindestalter der Annehmenden: 25 Jahre
  • Maßstab ist immer das Kindeswohl
  • Einwilligung von Kind und leiblichen Eltern nötig
  • Das Familiengericht spricht die Adoption aus

Rechtliche Grundlage der Adoption in Deutschland

Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt die Adoption „Annahme als Kind“. Die zentrale Regel steht in § 1741 BGB. Danach ist die Annahme zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Außerdem muss zu erwarten sein, dass zwischen Annehmendem und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Wer an einer gesetzwidrigen Vermittlung eines Kindes mitgewirkt hat, soll kein Kind annehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn es dem Kindeswohl dient. Die Adoption ist also kein Anspruch der Erwachsenen. Sie ist eine Maßnahme für das Kind.

Alter der Adoptiveltern: Mindestalter und Altersabstand

Nach § 1743 BGB muss der Annehmende das 25. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Stiefkindadoption genügt für den annehmenden Ehepartner das 21. Lebensjahr, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann. Ein Höchstalter nennt das Gesetz nicht.

In der Praxis schauen Vermittlungsstellen genau hin. Sie prüfen, ob der Altersabstand zum Kind zu einem normalen Familienleben passt. Auch Gesundheit und Belastbarkeit der Bewerber spielen eine Rolle.

Ehepaar, Alleinstehende und Paare ohne Trauschein

§ 1741 Abs. 2 BGB regelt, wer wie adoptieren darf. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Unverheiratete Paare dürfen daher kein Kind gemeinsam adoptieren.

Lebensform Möglichkeit
Ehepaar gemeinsame Adoption
Alleinstehende Person Einzeladoption
Gleichgeschlechtliches Ehepaar gemeinsame Adoption seit Oktober 2017
Unverheiratetes Paar nur Stiefkindadoption nach § 1766a BGB

Die Stiefkindadoption steht seit dem 31. März 2020 auch Paaren ohne Trauschein offen. Voraussetzung ist ein Zusammenleben von mindestens vier Jahren oder ein gemeinsames Kind im Haushalt. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2019 angestoßen.

Einwilligung von Kind, Eltern und Familiengericht

Ohne Zustimmung geht nichts. Das Kind muss einwilligen (§ 1746 BGB). Ist es unter 14 Jahre alt, erklärt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung. Ältere Kinder erklären sie selbst und brauchen dafür die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Auch die leiblichen Eltern müssen einwilligen (§ 1747 BGB). Sie können das frühestens acht Wochen nach der Geburt tun. Ein Notar beurkundet die Erklärung. Sie kann in bestimmten Fällen vom Gericht ersetzt werden, etwa bei anhaltender gröblicher Pflichtverletzung (§ 1748 BGB).

Kurzantwort: Wirksam wird die Adoption erst, wenn das Familiengericht sie per Beschluss ausspricht. Vorher müssen Kind und leibliche Eltern notariell beurkundet zugestimmt haben.

Eignungsprüfung und Adoptionspflege durch das Jugendamt

Bewerber wenden sich an das Jugendamt oder an eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle. Dort folgen Gespräche, Hausbesuche und Unterlagen wie Führungszeugnis und Gesundheitsnachweise. Die Fachkräfte klären, ob die Bewerber zu einem Kind passen.

Vor dem Ausspruch soll der Annehmende das Kind „eine angemessene Zeit in Pflege“ gehabt haben (§ 1744 BGB). Diese Adoptionspflegezeit zeigt, ob sich eine tragfähige Bindung entwickelt. Danach stellt der Notar den Antrag beim Familiengericht.

Besonderheiten bei Stiefkindadoption und Auslandsadoption

Ein Drittel aller Adoptionen in Deutschland waren laut Wikipedia im Jahr 2021 Stiefkindadoptionen. Hier bleibt die Verwandtschaft zum verheirateten Elternteil bestehen. Nur das Verhältnis zum anderen leiblichen Elternteil endet (§ 1755 Abs. 2 BGB).

Bei Kindern aus dem Ausland greifen zusätzliche Regeln. Das Haager Adoptionsübereinkommen verlangt, dass zuerst Lösungen im Herkunftsland geprüft werden. In Deutschland ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zuständig. Ohne anerkannte Vermittlungsstelle sollten Interessierte keinen Schritt unternehmen.

Adoption Volljähriger: andere Voraussetzungen

Auch Erwachsene lassen sich adoptieren. Nach § 1767 BGB muss die Annahme sittlich gerechtfertigt sein. Das gilt insbesondere, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Ein Antrag beider Seiten genügt, die Einwilligung der leiblichen Eltern entfällt (§ 1768 BGB).

Die Folgen sind schwächer als bei Minderjährigen. Das Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie bleibt bestehen (§ 1770 BGB). Das Gericht kann in Sonderfällen die starken Wirkungen der Minderjährigenadoption anordnen (§ 1772 BGB).

Folgen der Adoption für Name, Verwandtschaft und Erbe

Mit dem Ausspruch wird das Kind rechtlich zum Kind der Annehmenden. Das bisherige Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB). Ansprüche wie Waisenrenten bleiben erhalten, Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern nicht.

Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptiveltern. Für die Vornamenwahl finden Eltern Ideen bei den einsilbigen Jungennamen und den einsilbigen Mädchennamen. Wichtig sind auch Erbfragen, etwa das Beglaubigen eines Testaments. Das angenommene Kind ist als Kind erbberechtigt.

Fazit

Die Voraussetzungen der Adoption sind klar geregelt. Wichtig sind Mindestalter, Kindeswohl, die passende Familienform und die Einwilligungen aller Beteiligten. Das Verfahren dauert oft lange, denn Jugendamt und Gericht prüfen sorgfältig. Wer sich früh beraten lässt, kennt die einzelnen Schritte und plant realistischer.

FAQ – Häufige Fragen

Ab welchem Alter darf man ein Kind adoptieren?

Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein (§ 1743 BGB). Bei der Stiefkindadoption genügen für den Ehepartner 21 Jahre.

Gibt es ein Höchstalter für Adoptiveltern?

Das Gesetz nennt keine Obergrenze. Vermittlungsstellen achten aber auf einen angemessenen Altersabstand zum Kind und auf die Gesundheit der Bewerber.

Können Unverheiratete ein Kind adoptieren?

Ja, allerdings nur allein. Ein Ehepaar nimmt ein Kind gemeinsam an. Unverheiratete Paare können nicht gemeinsam adoptieren (§ 1741 Abs. 2 BGB).

Dürfen gleichgeschlechtliche Paare adoptieren?

Seit Oktober 2017 steht ihnen die Ehe offen. Damit können sie ein Kind auch gemeinsam annehmen.

Darf ein unverheiratetes Paar das Kind des Partners adoptieren?

Seit dem 31. März 2020 ist das möglich. § 1766a BGB verlangt ein Zusammenleben von mindestens vier Jahren oder ein gemeinsames Kind im Haushalt.

Wer muss der Adoption zustimmen?

Das Kind willigt ein, bis 14 Jahre über den gesetzlichen Vertreter. Dazu kommen die Einwilligung der leiblichen Eltern und der Ausspruch des Familiengerichts.

Ab wann können leibliche Eltern einwilligen?

Frühestens acht Wochen nach der Geburt (§ 1747 Abs. 2 BGB). Die Erklärung muss notariell beurkundet werden.

Wie lange dauert ein Adoptionsverfahren?

Eine feste Dauer gibt es nicht. Die Eignungsprüfung, die Wartezeit auf ein passendes Kind und die Pflegezeit ziehen sich oft über mehrere Jahre.

Kann man auch Erwachsene adoptieren?

Ja. Die Annahme Volljähriger muss sittlich gerechtfertigt sein (§ 1767 BGB). Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis spricht dafür.

Was kostet eine Adoption?

Die Beratung bei Jugendämtern und anerkannten Vermittlungsstellen kann anfallen. Für Notar und Gericht entstehen Gebühren. Die genaue Höhe erfährt man bei der jeweiligen Stelle.

Mehr zum Thema

Dieser Text ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei einem konkreten Adoptionswunsch hilft das örtliche Jugendamt oder ein Fachanwalt für Familienrecht.

Quellen

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